Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz einsGrundlage für die Ermittlung des Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert (Paragraph 20,).
  2. Absatz 2Der Richtwert von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am 15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie von Schloßgebäuden, beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes, zuzüglich allfälliger nach Paragraph 21, zu bemessender Ortszuschläge.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006207

alte Dokumentnummer

N11962128220