Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Richtwert eines im Grundkataster oder im Grundbuch (Paragraph 14, Absatz eins,) nach dem Stand zum 15. Mai 1945 als Baufläche eingetragenen Grundstückes ist durch Vervielfachung des in der Anlage 3 angegebenen Flächenwertsatzes mit der Quadratmeteranzahl der Grundstücksfläche zu ermitteln.
  2. Absatz 2Ist nach dem Stand des Grundkatasters oder des Grundbuches am 15. Mai 1945 ein Grundstück, auf dem ein dem Entschädigungswerber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigendes Gebäude errichtet war, nicht als Baufläche eingetragen, so ist dieses Grundstück im Ausmaß der verbauten Fläche als Baufläche zu entschädigen. Die Entschädigung des das Ausmaß der verbauten Fläche übersteigenden Grund und Bodens ist nach den für die Ermittlung des Richtwertes sonstigen Grund und Bodens maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei das Ausmaß der verbauten Fläche vom Ausmaß des Grundstückes, auf dem das Gebäude steht, abzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006204

alte Dokumentnummer

N11962128190