(5)Absatz 5Bei der Ermittlung des Bestandwertes des Waldes ist von dem in der Anlage 1 für das betreffende Grundstück angegebenen Hektarsatz auszugehen. Sodann ist der in der Anlage 2 angeführte, diesem Hektarsatz, der Betriebsart (Hoch- oder Niederwald), der durchschnittlichen Seehöhe der Katastralgemeinde, dem Bestandalter zum 15. Mai 1945 und dem Anteil der Holzart im einzelnen (Fichte, Tanne, Eiche, Buche usw.) entsprechende Wertansatz mit der in Hektar auf vier Dezimalstellen ausgedrückten Größe des Grundstückes zu vervielfachen. Sind lediglich die Holzarten im allgemeinen (Nadel-, Laub- oder Mischwald) und das Bestandalter festgestellt, so sind die der Holzart und dem Bestandalter entsprechenden und in der Anlage 2 angegebenen Durchschnitte für Laubholz, Nadelholz oder Mischwald anzuwenden. Ist das Bestandalter nicht festgestellt, so ist bei der Ermittlung des Bestandwertes ein Bestandalter von 55 Jahren zugrunde zu legen. Sind lediglich die Holzarten im allgemeinen (Laub-, Nadel- oder Mischwald) festgestellt, so sind die in der Anlage 2 angegebenen Durchschnittssätze für Laub-, Nadel- oder Mischwald anzuwenden. Ist auch die Holzart nicht festgestellt, so ist der in der Anlage 2 für Mischwald angegebene Durchschnittssatz anzuwenden.