Absatz einsZur Ermittlung des Richtwertes für Grund und Boden sind bei Grundstücken, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist, Größe und Kulturgattung festzustellen. Dieser Feststellung sind, soweit sie vorhanden sind, die Angaben im Grundkataster nach dem Stand vom 15. Mai 1945 zugrunde zu legen. Liegen solche Katasterunterlagen nicht vor, so sind die im Grundbuch nach dem Stand vom 15. Mai 1945 angegebenen Kulturgattungen zugrunde zu legen. Der Nachweis der Unrichtigkeit solcher im Grundkataster oder im Grundbuch enthaltener Angaben ist zulässig.