Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen streitigen Verfahren wegen Gewährung einer Entschädigung nach Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages sind in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluß an das nach Paragraph 11, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.