Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.