Absatz einsIst ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.