Ziffer eins physischen Personen, die am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, oder ihren Erben oder Vermächtnisnehmern, sofern sie physische oder juristische Personen sind, und zwar insoweit, als der Entschädigungsanspruch von Todes wegen auf sie übergegangen ist. Ist die physische Person vor dem 28. November 1955 verstorben und besaß sie zum Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so treten die Erben oder Vermächtnisnehmer nur insoweit ein, als sie am 28. November 1955 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten. Sind solche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht vorhanden, wohl aber Noterben, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, so ist ihnen nach Maßgabe ihrer Pflichtteilsansprüche Entschädigung zu gewähren;
Ziffer 2 juristischen Personen, die am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;
Ziffer 3 Gesellschaftern einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit als sie die in Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.