Absatz einsIn den Angelegenheiten
- Litera ader Volksbildung und
- Litera bdes durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens im Sinne des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes in Geltung gestandenen Fassung
können Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden; auf dem Gebiete der Vollziehung in diesen Angelegenheiten verbleibt es bis dahin bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes bestehenden Rechtslage.