Privilegien und Immunitäten der EFTA
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,
Artikel 8,
22.03.1961
1. Jeder Vertreter eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates in einem Organ der Assoziation genießt während seiner Anwesenheit im Gebiet eines anderen dieser Staaten für die Ausübung seiner Funktionen:
2. Jeder dieser Vertreter genießt außerdem hinsichtlich der von ihm in Ausübung seiner offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen die gleiche Befreiung von jeglicher Jurisdiktion, die einem diplomatischen Vertreter nach Völkerrecht gewährt wird. Diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Vertreter zu sein.
3. Wo die Veranlagung irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, wird jener Zeitraum, während dessen sich ein Vertreter in Ausübung seiner Funktionen im Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates aufhält, zum Zwecke der steuerlichen Veranlagung nicht als Aufenthaltszeit gerechnet.