Absatz 2Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor. Der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat veröffentlicht werden.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1961,
Artikel 121,
01.07.1961
31.12.1986
Fünftes Hauptstück.
Rechnungs- und Gebarungskontrolle.
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.