Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

ABSCHNITT römisch eins.
Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung der Konsuln, Personal der Konsulate.

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.