Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Vertrag – Multilateral
Artikel 19
15.01.1960
19/10 Friedenssicherung
Die Hohen Vertragschließenden Parteien unterwerfen dem Schiedsverfahren mit Ausnahme der in Artikel 1 bezeichneten alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, über die deshalb kein Vergleich zustande gekommen ist, weil die Parteien vereinbart haben, ein vorausgehendes Vergleichsverfahren nicht in Anspruch zu nehmen, oder weil ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist.
24.10.2024
10000348
NOR12006012
N1196014618P