Absatz eins,Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, die nicht unter Artikel 1 fallen, einem Vergleichsverfahren unterwerfen.
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
15.01.1960
19/10 Friedenssicherung
24.10.2024
10000348
NOR12005997
N1196014603P