Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1960

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

KAPITEL römisch eins
Gerichtliche Beilegung

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden völkerrechtlichen Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, insbesondere Streitigkeiten über

  1. Litera a
    die Auslegung eines Vertrags;
  2. Litera b
    eine Frage des Völkerrechts;
  3. Litera c
    das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
  4. Litera d
    Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12005994

alte Dokumentnummer

N1196014600P