die Auslegung eines Vertrags;
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
15.01.1960
19/10 Friedenssicherung
Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden völkerrechtlichen Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, insbesondere Streitigkeiten über
24.10.2024
10000348
NOR12005994
N1196014600P