Kurztitel

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1960,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.02.1960

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Ziffer eins Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht.

Ziffer 2 Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, in der

  1. Litera a
    soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B.-VG.,
  2. Litera b
    soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung den Ländern gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 4, B.-VG. zusteht.“

Schlagworte

Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10000341

Dokumentnummer

NOR12005933

alte Dokumentnummer

N11960126320