Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1959,
K
Artikel eins
12.03.1959
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, B.-VG.“
Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, Artikel 15, Absatz eins, B-VG
25.08.2022
10000326
NOR12005896
N11959126090