Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 123

Inkrafttretensdatum

29.07.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Artikel 123. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.

  1. Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes können durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.