Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)
Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,
Vertrag – IAEO
Artikel 20
01.03.1958
19/20 Amtssitzabkommen
Abschnitt 52
Litera a Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft.
Litera b Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der IAEO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
Litera c Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die IAEO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
Litera d In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.
Litera e Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
ZU URKUND DESSEN, haben die dazu gehörig bevollmächtigten, beiderseitigen Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, den 11. Dezember eintausendneunhundertsiebenundfünfzig, in zwei Ausfertigungen in deutscher, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
05.07.2023
10000318
NOR12005879
N1195815174S