Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)
Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,
Vertrag – IAEO
Artikel 7
01.03.1958
19/20 Amtssitzabkommen
Abschnitt 16
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der IAEO und im besonderen ihre Fähigkeit:
Litera a Verträge zu schließen;
Litera b bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; und
Litera c gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Abschnitt 17
Litera a Die Regierung anerkennt das Recht der IAEO, in ihrem Amtssitzbereich oder, mit ihrer Zustimmung oder mit Zustimmung irgendwelcher von ihr bezeichneten zuständigen österreichischen Behörden, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.
Litera b Um die Versammlungs- und Redefreiheit in vollem Umfange zu gewährleisten, wird die Regierung alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß der Durchführung der von der IAEO einberufenen Tagungen kein Hindernis in den Weg gelegt wird.
Abschnitt 18
Litera a Die Regierung anerkennt das Recht der IAEO, innerhalb der Republik Österreich für die in ihrer Satzung näher bezeichneten Zwecke unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
Litera b Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die IAEO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, denen die Republik Österreich angehört, die das Urheberrecht betreffen, Bedacht nehmen wird.
Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozeßfähigkeit
05.07.2023
10000318
NOR12005866
N1195815161S