Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)
Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,
Vertrag – IAEO
Artikel eins
01.03.1958
19/20 Amtssitzabkommen
Abschnitt 1
In diesem Abkommen sind zu verstehen:
Litera a unter dem Begriff die „IAEO“, die Internationale Atomenergie-Organisation;
Litera b unter dem Begriff „Regierung“, die Bundesregierung der Republik Österreich;
Litera c unter dem Begriff „Generaldirektor“, der Generaldirektor der IAEO oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
Litera d unter dem Begriff „zuständige österreichische Behörden“, die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
Litera e unter dem Begriff „Gesetze der Republik Österreich“ insbesondere:
Litera f unter dem Begriff „Amtssitzbereich“:
Litera g unter dem Begriff „Mitgliedstaat“, ein Staat, der Mitglied der IAEO ist;
Litera h unter dem Begriff „Gouverneur“, jeder in den Gouverneursrat der IAEO berufene Gouverneur;
Litera i unter dem Begriff „Stellvertreter eines Gouverneurs sowie Gouverneuren beigegebene Berater bzw. Sachverständige“, Stellvertreter der Gouverneure und den Gouverneuren beigegebene Berater und Sachverständige, jedoch nicht Kanzlei- und sonstiges Hilfspersonal;
Litera j unter dem Begriff „ständiger Vertreter bei der IAEO“, der von einem Mitgliedstaat bei der IAEO bestellte leitende ständige Vertreter;
Litera k unter dem Begriff „Angehöriger der ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates bei der IAEO“, jeweils die Angehörigen der Delegation des ständigen Vertreters bei der IAEO, jedoch nicht das Kanzlei- und sonstige Hilfspersonal;
Litera l unter dem Begriff „Vertreter der Mitgliedstaaten“, beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Kanzlei- und sonstige Hilfspersonal;
Litera m unter dem Begriff „von der IAEO einberufene Tagungen“, alle Tagungen der Generalkonferenz der IAEO oder des Gouverneursrats der IAEO sowie alle von der IAEO oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
Litera n unter dem Begriff „Archive der IAEO“, insbesondere Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke und Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der IAEO stehen;
Litera o unter dem Begriff „Angestellte der IAEO“, der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
Litera p unter dem Begriff „Eigentum“ im Sinne des Artikels römisch acht alles Eigentum einschließlich Kapitalien und andere Vermögenswerte, die Eigentum der IAEO sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrer Innehabung oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der IAEO.
05.07.2023
10000318
NOR12005860
N1195815155S