Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1958,
Artikel 6
17.06.1958
Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 5, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.