Kurztitel

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

17.06.1958

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 5, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)

Text

Artikel römisch sechs

Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.