8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1958,
BG
Paragraph 3,
20.07.1958
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Macht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen dieselbe deutsche physische oder juristische Person zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind.
Rechtsnachfolge, Gegenforderung
26.03.2025
10000312
NOR12005829
N11958125940