Absatz einsMacht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind.