Kurztitel

8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

20.07.1958

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMacht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind.
  2. Absatz 2Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus dem Titel der Restabgeltung gelten als Geldforderungen aus Rechtsgeschäften.
  3. Absatz 3Stand dem Schuldner am 8. Mai 1945 eine Geldforderung aus Rechtsgeschäften gegen die Bank der Deutschen Luftfahrt AG. oder die Ernst Heinckel AG. zu, die noch nicht getilgt ist, so kann er oder sein Gesamtrechtsnachfolger diese Forderung gegen eine von der Republik Österreich geltend gemachte in Absatz eins, bezeichnete Forderung insoweit aufrechnen, als er seine Forderung bei Anwendung des Artikel 22, oder 28 Vermögensvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,, gegen die schuldnerische Gesellschaft geltend machen könnte.
  4. Absatz 4Forderungen aus Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sowie aus Steuergutscheinen des Deutschen Reiches können nicht aufgerechnet werden.

Schlagworte

Obligation, Aufrechnung, Gegenforderung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000312

Dokumentnummer

NOR12005828

alte Dokumentnummer

N11958125930