Absatz 3,Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Paragraphen eins bis 3 ist das Bundesministerium für Finanzen und mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, 3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 2, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien und mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Inneres betraut.