Absatz 3Mit der Vollziehung des Art. römisch eins Paragraphen eins bis 3 ist das Bundesministerium für Finanzen und mit der Vollziehung des Art. römisch eins Paragraphen 4 und 5 Absatz eins,, 3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der Bestimmung des Art. römisch eins Paragraph 5, Absatz 2, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien und mit der Vollziehung des Art. römisch II das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Inneres betraut.