Kurztitel

5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

07.02.1958

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsVon der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigte Beschlüsse oder Verfügungen eines öffentlichen Verwalters, mit denen Rechte von Gesellschaftern (Genossenschaftern) einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ausgeübt wurden oder durch die über solche Rechte verfügt wurde, können nicht vom Gericht für nichtig erklärt oder als nichtig festgestellt werden, wenn am 8. Mai 1945 mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum deutscher Personen (Paragraph 2,, 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,) gestanden sind und wenn sich der Beklagte darauf beruft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Personengesellschaften.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000310

Dokumentnummer

NOR12005820

alte Dokumentnummer

N11958125830