Absatz einsAuf die Verwertung von Aktien findet Paragraph 47, Absatz 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.