Kurztitel

5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

07.02.1958

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAuf die Verwertung von Aktien findet Paragraph 47, Absatz 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.
  2. Absatz 2Aktien, die im Eigentum von deutschen physischen Personen gestanden sind, sind bei dem in Absatz eins, genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Sollte die Verwertung der Aktien nicht durch Verkauf an der Börse erfolgen, so ist als ihr Wert mindestens der letzte, innerhalb von drei Monaten vor der Verwertung feststellbare Börsenkurs anzunehmen. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist der Verkehrswert nach Einholung einer Äußerung der Wiener Börsekammer durch das Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.
  4. Absatz 4Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung des Absatz 3, entsprechender Preis nicht zu erzielen, so ist Paragraph 47, Absatz 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000310

Dokumentnummer

NOR12005819

alte Dokumentnummer

N11958125820