3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
BG
Paragraph 4 a,
20.07.1958
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (Paragraph eins,) zwischen der Inanspruchnahme dieser Liegenschaften durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe, daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.
vergleiche Art. römisch IV Absatz eins, des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften
26.03.2025
10000287
NOR12005816
N11958125750