Absatz einsBei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.