Kurztitel

3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

20.07.1958

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsBei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert auszugehen. Im Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.

Anmerkung

vergleiche Art. römisch IV Absatz 2, des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005815

alte Dokumentnummer

N11958125700