Absatz einsBei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die
- Ziffer einsfür abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
- Ziffer 2seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (Paragraph 10, Absatz 3, Verwaltergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,) am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;
- Ziffer 3Grundstücke abgegeben haben (Paragraph eins, Absatz eins,), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;
- Ziffer 4Grundstücke (Paragraph eins, Absatz eins,) am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;
- Ziffer 5seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.