Kurztitel

3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

20.07.1958

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die
    1. Ziffer eins
      für abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
    2. Ziffer 2
      seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (Paragraph 10, Absatz 3, Verwaltergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,) am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;
    3. Ziffer 3
      Grundstücke abgegeben haben (Paragraph eins, Absatz eins,), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;
    4. Ziffer 4
      Grundstücke (Paragraph eins, Absatz eins,) am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;
    5. Ziffer 5
      seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.
  2. Absatz 2Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht niemand zu.

Anmerkung

vergleiche Art. römisch IV Absatz 2, des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005814

alte Dokumentnummer

N11958125690