Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 47
03.09.1958
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die Versuche zur Erzielung einer gütlichen Regelung fehlgeschlagen sind, und nur innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen Dreimonatsfrist.
30.05.2022
10000308
NOR12005785
N1195811812T