Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29,

Inkrafttretensdatum

21.09.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 29

Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes Gesuch durch einstimmigen Beschluß auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung des Gesuches feststellt, daß einer der in Artikel 27 bezeichneten Gründe für seine Unzulässigkeit vorliegt.

In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005767

alte Dokumentnummer

N1195811794T