Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Die Kommission befaßt sich nicht mit einem gemäß Artikel 25 eingereichten Gesuch, wenn es
    1. Litera a
      anonym ist;
    2. Litera b
      mit einem schon vorher von der Kommission geprüften Gesuch übereinstimmt oder einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz unterbreitet worden ist, und wenn es keine neuen Tatsachen enthält.
  2. Absatz 2,Die Kommission erklärt jedes gemäß Artikel 25 unterbreitete Gesuch als unzulässig, wenn sie es für unvereinbar mit den Bestimmungen dieser Konvention, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.
  3. Absatz 3,Die Kommission weist jedes Gesuch zurück, das sie gemäß Artikel 26 für unzulässig hält.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005765

alte Dokumentnummer

N1195811792T