Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 26
03.09.1958
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die Kommission kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
30.05.2022
10000308
NOR12005764
N1195811791T