Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 13,
03.09.1958
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Siehe dazu auch:
Artikel 144, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
30.05.2022
10000308
NOR12005751
N1195811778T