Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 12
03.09.1958
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
30.05.2022
10000308
NOR12005750
N1195811777T