Absatz eins,Die aus dem Auslande nach Österreich rückgeführten, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebenen, von dieser angemeldeten und bereinigten Wertpapiere (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkraftreten Anmerkung, richtig: Inkrafttreten) dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Auf die Anmeldung sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.