(3)Absatz 3,Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4, § 5 Abs. 1, 6 und 7, § 6, § 9 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 erster Satz, §§ 20, 22, 23, 26, 27, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Stücke der 6. und 7. Gruppe beziehen. Der Bescheid ist dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen.Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Paragraphen 20, 22, 23, 26, 27, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Stücke der 6. und 7. Gruppe beziehen. Der Bescheid ist dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen.