Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Text

Artikel 4

Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf den Reisen zu und von Konferenzorten die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Beamten von entsprechendem Rang gewährt werden.