Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Artikel 3
09.05.1957
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden - unabhängig davon, ob die Beratende Versammlung tagt oder nicht - auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sitzungsort begeben oder von dort zurückkommen.