Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Artikel eins
09.05.1957
Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung entsprechender Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Europarates beitreten, der die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis setzt.