Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Text

Artikel 1

Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung entsprechender Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Europarates beitreten, der die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis setzt.