Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Text

Artikel 18

Die Beamten des Europarates

  1. Litera a
    sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse gesetzt werden;
  2. Litera b
    sind von allen Steuern in bezug auf die vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit;
  3. Litera c
    sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
  4. Litera d
    erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden;
  5. Litera e
    genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Gesandte;
  6. Litera f
    haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Funktionen in ihr Herkunftsland wiederauszuführen.