in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlamentes ihres Landes gewährten Immunitäten;
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Artikel 15,
09.05.1957
Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht,
Diese Immunität gilt auch für ihre Reise zum und vom Konferenzort der Beratenden Versammlung. Sie findet keine Anwendung bei Betreten auf frischer Tat und berührt auch nicht das Recht der Versammlung, die Immunität eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.