Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Text

Artikel 4

Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchungen, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.