Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,
Artikel 5,
10.05.1957
Abschnitt 17.
Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels römisch VII Anwendung finden. Er unterbreitet die Liste der Generalversammlung und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.
Abschnitt 18.
Beamte der Organisation der Vereinten Nationen
Abschnitt 19.
Außer den in Abschnitt 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und allen stellvertretenden Generalsekretären in bezug auf sich selbst, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Abschnitt 20.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation verzichtet werden kann. Im Falle des Generalsekretärs ist der Sicherheitsrat berufen, die Immunitäten aufzuheben.
Abschnitt 21.
Die Organisation der Vereinten Nationen arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch im Zusammenhange mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.