Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,
Artikel 4
10.05.1957
Abschnitt 11.
Die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von den Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Abschnitt 12.
Um den Vertretern der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von der Organisation einberufenen Konferenzen volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn diese Personen nicht mehr Vertreter der Mitglieder sind.
Abschnitt 13.
Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von der Organisation der Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen in einem Mitgliedstaat zur Ausübung ihrer Aufgaben anwesend sind, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
Abschnitt 14.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit der Organisation zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Abschnitt 15.
Die Bestimmungen der Abschnitte 11, 12 und 13 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
Abschnitt 16.
Die in dem vorstehenden Artikel verwendete Bezeichnung „Vertreter“ umfaßt alle Delegierten, Delegiertenstellvertreter, Berater, Sachverständigen und Sekretäre der Delegation.