Absatz eins,Für die im Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören.