Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

09.02.1957

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 26.

Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005600

alte Dokumentnummer

N1195714888R