Abkommen über Internationale Ausstellungen
Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Vertrag - Multilateral
Artikel 26
09.02.1957
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.
01.10.2025
10000297
NOR12005600
N1195714888R