Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

09.02.1957

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 24.

Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen, darf grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher Art innerhalb einer Ausstellung gewährt werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch, wenn sie es für unumgänglich notwendig hält, folgende Monopole gewähren:

Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung der Ausstellungsgüter und Werbung innerhalb der Ausstellung. In diesem Falle muß die Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen erfüllen:

Ziffer eins Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung anzugeben.

Ziffer 2 Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Ausstellern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten.

Ziffer 3 In keinem Falle dürfen die Befugnisse der Kommissare in ihren Abteilungen beschränkt werden.

Der Kommissar des veranstaltenden Landes soll alle Maßnahmen treffen, daß die geforderten Lohntarife für die teilnehmenden Länder nicht höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden Landes.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005598

alte Dokumentnummer

N1195714886R