Abkommen über Internationale Ausstellungen
Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Vertrag - Multilateral
Artikel 21
09.02.1957
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.
Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.
01.10.2025
10000297
NOR12005595
N1195714883R