Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

09.02.1957

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 21.

In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.

Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005595

alte Dokumentnummer

N1195714883R